Vor dem Hintergrund der EuGH-E C-209/12 Endress / Allianz hat der OGH in der E 7 Ob 107/15h festgehalten, dass dem Versicherungsnehmer bei unzureichender Belehrung über sein Rücktrittsrecht nach
165a VersVG ein "unbefristetes" Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag zukommt. Diese Entscheidung hat in der Praxis erhebliche Irritationen ausgelöst. Die vorliegende Arbeit analysiert ausführlich die Fragen, wann Versicherer die Versicherungsnehmer über Rücktrittsrechte mit welchen Fristen belehren mussten, welche Wirkung einem (Spät)Rücktritt des Versicherungsnehmers nach
165a VersVG zukommt, inwieweit daher aufgelöste Versicherungsverträge (allenfalls bereicherungsrechtlich rück)abzuwickeln sind, welche Beratungspflichten Versicherungsmaklern nach
28 MaklerG daraus gegenüber ihren Kunden resultieren sowie ob und allenfalls in welcher Höhe (Provisions)Rückforderungsansprüche der Versicherer gegen Makler bei vorzeitiger Auflösung der vermittelten Lebensversicherungsverträge durch (Spät)Rücktritt nach
165a VersVG vor dem Hintergrund der Regelungsmodelle nach MaklerG und VersVG in Betracht kommen.